Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2012

BGH Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 15/12

7. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Tenor§

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 50 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 11. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem Bauvorhaben in B., den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden: Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. Die VOB/B und C in den seinerzeit gültigen Fassungen sind Vertragsbestandteil.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_2

Teil B Ziffer VIII 4 des Vertrags lautet:

"Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre; ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VOB."

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_3

Teil B Ziffer IX des Vertrags lautet:

"1.) Die Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Jahren."

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_4

Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_5

Mit ihrer bei Gericht am 18. Juni 2009 eingegangenen Klage, die der Beklagten am 4. August 2009 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin den Betrag von 2.041,20 € nebst Zinsen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_6

Die Beklagte hat vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.041,20 € aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_7

Das Amtsgericht hat die Restvergütungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Restvergütungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_9

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_10

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der Verjährungsfrist für Werklohnforderungen auf zwei Jahre in der AGB-Klausel in Ziffer IX des Werkvertrags begegne keinen Bedenken.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_11

Damit habe die Frist für die Verjährung der in der Schlussrechnung vom 1. Juni 2006 geltend gemachten Vergütungsforderung gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien bis zum 5. März 2007 habe die Verjährungsfrist faktisch erst am 6. März 2007 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei am 6. März 2009 eingetreten. Die am 18. Juni 2009 bei dem Amtsgericht eingegangene Klage sei daher nicht mehr geeignet gewesen, die am 6. März 2009 eingetretene Verjährung zu hemmen.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_12

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 195 BGB und es sind keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 1233, 1234; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 202 Rn. 13; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 202 Rn. 13; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 202 Rn. 10).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_13

Darauf kommt es indessen für die Entscheidung des Senats nicht an, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Der Schuldner kann durch einseitige Erklärung auf die Einrede der Verjährung unabhängig von deren Eintritt auch noch in der Revisionsinstanz verzichten (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 17).

III.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-06/vii-zr-15-12#rd_14

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Berechtigung des Restvergütungsanspruchs sowie zur Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch getroffen hat. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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