Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012
BGH Beschluss vom 05.12.2012 – 1 StR 476/12
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/12
vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.
Nack Graf Jäger Sander Radtke