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# BGH, Beschluss vom 05.12.2012 – 1 StR 476/12

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/12

vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausgegangen ist.

Nack Graf Jäger Sander Radtke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.2012 – 1 StR 476/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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