Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2012

BGH Beschluss vom 20.11.2012 – VIII ZR 294/12

8. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/viii-zr-294-12#rd_1

Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-20/viii-zr-294-12#rd_2

Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger