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BGH Beschluss vom 26.09.2012 – IV ZR 159/12

4. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 159/12 vom

26. September 2012

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 26. September 2012

einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 711,80 €

Gründe§

1 Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vo rliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17. August 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2 Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ärungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger e rstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.07.2011 - 26 O 384/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.2012 - 9 U 207/11 -