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BGH Beschluss vom 11.09.2012 – 4 StR 195/12

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195/12

vom 11. September 2012 in dem Sicherungsverfahren gegen

hier: "Gegenvorstellung" gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2012

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 beschlossen:

Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2012 - 4 StR 195/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision des Beschuldigten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten am 29. August 2012 erhobene "Gegenvorstellung", mit der dieser sinngemäß die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).

3 Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Erfolg haben, da der Beschuldigte schon die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Er trägt selbst vor, dass ihm der Verwerfungsbeschluss

am 14. August 2012 ausgehändigt wurde; sein Schriftsatz ist indes erst am 27. August 2012 beim Senat eingegangen.

4 Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 1. August 2012 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Mutzbauer Cierniak Franke

Schmitt Quentin