Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 27.03.2012 – 2 StR 83/12

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-27/2-str-83-12#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-27/2-str-83-12#rd_2

Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("Herr G. rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-27/2-str-83-12#rd_3

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ernemann Fischer Appl

Schmitt Krehl