Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 19.10.2011 – 2 StR 246/11
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/11
vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 19. Oktober 2011 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 30. Juni 2011 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe§
1 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2 Nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2011 ist innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3 Ohne Bedeutung ist insoweit, dass nach der Entscheidung des Senats sich sowohl der Verteidiger des Verurteilten als auch der Verurteilte selbst schriftsätzlich geäußert haben und diese Schreiben keinen Eingang in die Senatsentscheidung mehr finden konnten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht grundsätzlich nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts bei diesem eingehen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Verurteilte nach seinem eigenen Vorbringen ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, eine von ihm beabsichtigte Gegenerklärung rechtzeitig abzugeben. Denn die Zulassung solchen Vorbringens liefe auf eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl. 2011, § 349 Rn. 17, 25 mwN).
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach