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BGH Beschluss vom 08.09.2011 – 1 StR 141/11

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 141/11

vom 8. September 2011 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. September 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 10. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Der Senat hat durch den beanstandeten, am 1. September 2011 zugestellten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. September 2011 ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben.

2 Diese ist zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei

der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Soweit der Beschwerdeführer einen Rechenfehler bezeichnet, der bei der Schadensbestimmung unterlaufen sein soll, kann dies mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander