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BGH Beschluss vom 04.08.2011 – 3 StR 400/10

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/10

vom 4. August 2011 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen:

Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 Rn. 9 statt "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StGB" richtig lauten muss "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StPO.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer