Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 04.08.2011 – 3 StR 400/10
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/10
vom 4. August 2011 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen:
Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 Rn. 9 statt "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StGB" richtig lauten muss "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StPO.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer