Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2011
BGH Beschluss vom 27.07.2011 – 4 StR 269/11
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 269/11
vom 27. Juli 2011 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Februar 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Für eine Entscheidung über die vom Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift möglicherweise zugleich eingelegte Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat nicht zuständig, da das Rechtsmittel mangels der erforderlichen Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 523/09 mwN).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender