Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2011

BGH Beschluss vom 19.07.2011 – 5 StR 251/11

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2011 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Landgericht – entsprechend dem in der Hauptverhandlung nach Klärung der Rechtslage durch alle Verfahrensbeteiligten erteilten Hinweis – im Fall 7 der Urteilsgründe angenommene Bewertungseinheit nach Rückgabe der ersten Kokainlieferung wegen Qualitätsmängel ist nicht nur vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 – 3 StR 586/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 StR 588/09, NStZ-RR 2010, 353), sondern sogar nahe liegend.

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