Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 15.02.2011 – VI ZR 189/10

6. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 189/10

vom

15. Februar 2011

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des XI. Zivilsenats zu vergleichbaren Fallgestaltungen geklärt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590, Rn. 29 und - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 27).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 82.000,00 €

Galke Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.05.2009 - 10 O 214/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - I-17 U 99/09 -