Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010
BGH Beschluss vom 16.12.2010 – IX ZB 80/10
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10
vom
16. Dezember 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 16. Dezember 2010 beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird abgelehnt.
Gründe§
1 Die weitere Beteiligte zu 1 ist nicht Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Streit um die Höhe des pfändungsfreien Betrages der Einkünfte des
Schuldners (§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 850 ff ZPO) wird zwischen dem Schuldner und dem Beteiligten zu 2 als Treuhänder ausgetragen.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2009 - 2 IK 143/06 - LG Paderborn, Entscheidung vom 01.03.2010 - 5 T 207/09 -