Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2010

BGH Beschluss vom 15.12.2010 – 1 ARs 22/10

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-15/1-ars-22-10#rd_1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-15/1-ars-22-10#rd_2

Aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-15/1-ars-22-10#rd_3

Er hat daher beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-15/1-ars-22-10#rd_4

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Er stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-15/1-ars-22-10#rd_5

Ob die Konvention eine einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert und gegebenenfalls in welchem Umfang lässt der Senat offen.

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