Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 27.10.2010 – 2 ARs 354/10
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 354/10 2 AR 225/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 5 Ds 620 Js 20905/10 (147/10) Amtsgericht Nordhorn Az.: 334 AR 1/10 Amtsgericht Hamburg-Altona
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2010 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Nordhorn vom 12. August 2010 wird aufgehoben.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Nordhorn zuständig.
Gründe§
1 Die Voraussetzungen der Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben. Eine solche ist - unter anderem - nur dann zulässig, wenn ein Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach Erhebung der Anklage eingetreten ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2003 - 2 ARs 201/03). Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wäre die Abgabe hier auch nicht zweckmäßig gewesen.
Fischer Herr RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubs Schmitt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer
Eschelbach Ott