Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 29.09.2010 – 2 StR 111/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 111/09 vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Untreue
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten M. gegen das Senatsurteil vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon wegen überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt gelten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 27. August 2010 als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Tagessatz der verhängten Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 24. September 2010 hat der Verurteilte gemäß § 356a StPO beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.
2 Der Antrag war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Insbesondere hat der Senat die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht abgeändert, wie der Verurteilte durch die Gegenüberstellung von aus dem Zusammenhang gerissenen
- zudem weitgehend Randdetails betreffenden - Passagen aufgrund eigener Wertungen, Interpretationen und Schlussfolgerungen darzulegen versucht.
Fischer Appl Schmitt
Krehl Ott