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BGH Beschluss vom 22.09.2010 – 2 StR 325/10

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 325/10

vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2010 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Auch wurde weder Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Schriftsatz vom 18. August 2010 war Gegenstand der Beratung.

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