Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2010
BGH Urteil vom 16.09.2010 – 3 StR 280/10
3. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 3 StR 280/10 vom
16. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. Februar 2010 werden verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen. Es hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat, sich indes nicht davon überzeugen können, dass er die Nebenklägerin - ihren Angaben entsprechend - gegen ihren Willen und durch Anwendung körperlicher Gewalt gezwungen habe, dies zu dulden.
2 Gegen den Freispruch wenden sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Beschwerdeführerinnen halten die Beweiswürdi-
gung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft; zudem beanstanden sie mit der Aufklärungsrüge, dass das Landgericht sich hätte gedrängt sehen müssen, zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einen psychiatrischen bzw. einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu hören. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.
3 Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Pfister Sost-Scheible
RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker