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BGH Beschluss vom 31.08.2010 – 3 StR 260/10

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 260/10 vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2010 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Wertung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung zumindest erheblich vermindert gewesen, hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Den Feststellungen des Urteils lässt sich zwar - obwohl Einiges dafür spricht - nicht entnehmen, dass der seit mehr als 20 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidende Angeklagte sich bei Begehung der Tat in einem akuten Schub seiner Krankheit befand. Die Diagnose einer Schizophrenie führt für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden Schuldunfähigkeit (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39). Das Landgericht hat jedoch - gestützt auf die Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen - ausführlich dargelegt, dass die Krankheit bei dem Angeklagten besonders schwerwiegend, komplikationsreich und inzwischen chronifiziert verlaufen sei. Sie habe zu einer deutlichen Veränderung bzw. Verzerrung seines affektiven Gefüges geführt, welche unmittelbaren Einfluss auf sein Handeln so-

wie seine Wünsche und Vorstellungen gehabt habe. Aufgrund dieser krankheitsbedingten Veränderung seiner Persönlichkeit sei der Angeklagte bei der Tatbegehung nicht in der Lage gewesen, sich hinreichend zu steuern. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Sost-Scheible Pfister Hubert

Schäfer Mayer