Rechtsprechung / BGH / 10a. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 29.07.2010 – Xa ZR 80/08

10a. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 80/08 vom

29. Juli 2010

in dem Patentnichtigkeitsverfahren

Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning und Dr. Bacher

beschlossen:

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten bemisst sich für das Berufungsverfahren nach einem Streitwert von 10.000 €.

Gründe§

1 I. Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage von Belegen Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG beantragt; die Klägerin hat erklärt, dass eine Stellungnahme hierzu nicht beabsichtigt sei.

2 II. Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (vgl. Kühnen in Schulte, PatG, 8. Aufl., Rn. 9 zu § 144) nach einem Streitwert von 10.000 € zu bemessen ist (§ 144 PatG). Die wirtschaftliche Lage des Beklagten würde durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert erheblich gefährdet. Der Beklagte hat angegeben und glaubhaft gemacht, ein Altersruhe-

geld in Höhe von € zu beziehen und über Vermögen nicht zu verfügen. Damit hat er eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch die Belastung mit Kosten aus dem vollen Streitwert glaubhaft gemacht.

3 Der Senat hat bei der Bemessung des Teilstreitwerts berücksichtigt, dass dem Kläger ein gewisses Kostenrisiko, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko der Gegenpartei und seinen Vermögensverhältnissen steht, verbleiben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 - X ZR 57/97, unveröffentlicht; OLG Düsseldorf InstGE 5, 70).

Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens

Gröning Bacher

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.03.2008 - 4 Ni 9/06 -