Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2010
BGH Beschluss vom 13.07.2010 – 4 StR 301/10
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 301/10
vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Mutzbauer Bender