Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2010

BGH Beschluss vom 18.03.2010 – IX ZR 192/08

9. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 116.582,42 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/ix-zr-192-08#rd_1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/ix-zr-192-08#rd_2

Das Berufungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein eingeschränktes Mandat der Beklagten angenommen und seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats hierzu zugrunde gelegt. Danach muss ein Steuerberater den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 14 je m.w.N.; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 496 f). Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich annehmen muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 1905).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/ix-zr-192-08#rd_3

Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall durch das Berufungsgericht lässt die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers, nämlich des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, nicht erkennen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/ix-zr-192-08#rd_4

Hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge 6 bis 8 lässt zwar das Berufungsurteil eine gesonderte Begründung vermissen. Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit ein neuer, unabhängiger Schaden nicht eingetreten ist. Umstände, die insoweit auf die auch hier geltend gemachte Willkür schließen lassen könnten, legt die Beschwerde nicht konkret dar.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-18/ix-zr-192-08#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp