Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – 1 StR 237/09

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 29. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in

dessen Antragsschreiben vom 4. Mai 2009 bemerkt der Senat:

Die Entscheidung des Tatrichters, die gegen den Angeklagten

verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten nicht zur Bewährung

auszusetzen, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafe des An-

geklagten nicht zu beanstanden.

Ob hinsichtlich der die Freiheitsstrafe übersteigenden Dauer der

Untersuchungshaft eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 2

StrEG erforderlich ist und nachgeholt werden kann (vgl. hierzu

BeckOK-StPO/Cornelius § 8 StrEG Rdn. 6 m.w.N.), wird das

Landgericht zu entscheiden haben.

Nack Hebenstreit Graf

Jäger Sander