Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 87/09

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 16. September 2008 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-

begründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbrin-

gung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate

Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der

Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre-

ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003,

257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher

im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kür-

zen.

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