Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2009
BGH Beschluss vom 24.03.2009 – 5 StR 87/09
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 16. September 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-
begründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbrin-
gung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate
Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der
Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre-
ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003,
257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher
im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kür-
zen.
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