Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2009

BGH Beschluss vom 28.01.2009 – 2 ARs 547/08

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

Az.: 79 Js 287/08 Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 286 Cs 353/08 Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. Januar 2009 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestim-

men, wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/2-ars-547-08#rd_1

Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten

ergangen. Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht Termin zur Haupt-

verhandlung bestimmt. Der Angeklagte, der das Amtsgericht Tiergarten für ört-

lich unzuständig hält, beantragt beim Bundesgerichtshof "die Verlegung des

Verhandlungsorts" an das Amtsgericht Lörrach.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/2-ars-547-08#rd_2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zu-

ständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 14 StPO nicht

vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren

Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/2-ars-547-08#rd_3

Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt