Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2008
BGH Beschluss vom 11.09.2008 – 3 StR 358/08
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt
hat, kann eine Verfahrensverzögerung, die allein durch eine auf die Revision
des Angeklagten erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ent-
steht, in der Regel nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden (vgl.
Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61 e m. zahlr. w. N.). Etwas anderes mag
gelten, wenn - was hier indes nicht der Fall ist - die Zurückverweisung Folge
erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGH wistra 2005, 261;
BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22). Daran hat sich
durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und
Weise der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
(Vollstreckungslösung; BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.) nichts geändert.
Dass das Landgericht die durch die infolge eines (einfachen) sachlichrecht-
lichen Mangels erforderliche Teilaufhebung des ersten Urteils sowie die Zurück-
verweisung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gleichwohl als
rechtsstaatswidrig angesehen und diese durch die Anrechnung von einem Mo-
nat als vollstreckt kompensiert hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.
RiBGH Pfister befindet sich
in Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben
Sost-Scheible Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer