Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2008
BGH Beschluss vom 22.07.2008 – 4 StR 269/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 269/08
BESCHLUSS§
vom
22. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008
I.
Auf die Revision der Angeklagten wird
1.
das Verfahren im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe
eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kos-
ten des Verfahrens und die der Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen;
2.
das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
7. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass die Angeklagte der vorsätzlichen Körper-
verletzung und der Abgabe einer falschen Versiche-
rung an Eides statt schuldig ist;
3.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen, soweit die Angeklagte
im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe wegen einer weiteren vorsätzlichen Körper-
verletzung verurteilt worden ist, weil – wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – es insoweit an der Ver-
fahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt. Dies führt zu der aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer