Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2008

BGH Beschluss vom 30.04.2008 – 2 StR 10/08

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. April 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 11. Mai 2007 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt prozessord-

nungsgemäß erhoben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensicht-

lich unbegründet. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehler-

frei Ablehnungsanträge als unzulässig verworfen, da diese offen-

sichtlich nur in Verschleppungsabsicht gestellt worden waren.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt