Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2008

BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 1 StR 631/07

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer

Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf BGH, Beschl. vom 10. Okto-

ber 2007 - 1 StR 458/07 und BVerfG [Kammer], Beschl. vom 23. Januar 2008 -

2 BvR 2491/07 hingewiesen.

Nack Boetticher Kolz

Elf Graf