Rechtsprechung / BGH / X. Zivilsenat / 2007
BGH Urteil vom 25.09.2007 – X ZR 60/06
X. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Leitsatz
Zerkleinerungsvorrichtung ZPO §§ 322, 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249 Ha, I a) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein. b) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwi- schen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist.
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Zerkleinerungsvorrichtung
ZPO §§ 322, 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249 Ha, I
a) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die
Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein.
b) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwi-
schen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist
dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht
dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn
selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist.
BGH, Urt. v. 25. September 2007 - X ZR 60/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf