Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 03.07.2007 – 5 StR 228/07

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 19. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an, dass die Aufklärungsrüge – mangels Mitteilung des

schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen – bereits un-

zulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal