Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2007
BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 2 StR 181/07
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Ur-
teil des Landgerichts Köln vom 16. November 2006 - soweit es
ihn betrifft - im Fall II. 5 der Urteilsgründe im Schuldspruch da-
hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen exhibi-
tionistischer Handlungen entfällt.
2. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben ge-
nannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; je-
doch wird klargestellt, dass der Angeklagte B. wegen Urkun-
denfälschung in Tateinheit mit zweifachem Diebstahl verurteilt
ist und dass der ausgeurteilte Teilfreispruch - entgegen UA
S. 218 - auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bankraub
(Fall 9 der Anklage) mitumfasst.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels,
der Angeklagte M. darüber hinaus die den Ne-
benklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe§
1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. we-
gen exhibitionistischer Handlungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen
Bestand, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen hinter der Geschä-
digten stehend entblößte und dieser einen Faustschlag versetzte, als sie sich
umdrehen wollte. Danach fehlt es einem für die Verwirklichung des § 183 StGB
erforderlichen Vorzeigens des entblößten Geschlechtsteils. Der Angeklagte ist
somit im Fall II. 5 der Urteilsgründe nur einer vorsätzlichen Körperverletzung in
Tateinheit mit Nötigung schuldig.
Der Strafausspruch im Fall II. 5 kann auch nach der Änderung des
Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt anhand der Urteilsgründe
aus, dass das Landgericht, welches die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs.
1 StGB entnommen hat, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine
noch mildere Freiheitsstrafe als eine solche von zwei Jahren und sechs Mona-
ten verhängt hätte.
2. Hinsichtlich des Angeklagten B. geht das Landgericht zwar zu-
treffend davon aus, dass dieser beim Diebstahl des Pkw das Regelbeispiel des
§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat; die Kennzeichnung als "besonders
schwerer Fall" des Diebstahls in der Urteilsformel hat jedoch zu unterbleiben,
da es sich insoweit - anders als bei Qualifikationen - nicht um einen eigenen
Straftatbestand sondern um eine Strafzumessungsregel handelt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts umfasst der Teilfreispruch
des Angeklagten B. auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bank-
raub (Fall 9 der Anklage). Dieser war - ebenso wie der Diebstahl des Pkw, der
Diebstahl der Nummernschilder und das Anbringen der Nummernschilder an
dem Fluchtfahrzeug (Fälle 6-8 der Anklage) - als rechtlich selbständige Tat an-
geklagt und von der Kammer auch so zugelassen worden. Obwohl die Kammer
- was rechtlich kaum begründbar ist, den Angeklagten aber nicht beschwert -
ausweislich der Urteilsgründe nunmehr hinsichtlich der Fälle 6-9 der Anklage
von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht, ist der Angeklagte gleichwohl
vom Vorwurf der Verbrechensverabredung (Fall 9 der Anklage), den die Kam-
mer nicht für erwiesen hält, freizusprechen, um insoweit Anklage und Eröff-
nungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 197, 202).
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