Rechtsprechung / BGH / II. Zivilsenat / 2007

BGH Beschluss vom 18.06.2007 – II ZB 23/06

II. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

ZPO § 101 Abs. 2, §§ 100, 69 Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fäl- len einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Ne- benintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Akti- onären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenien- ten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützen Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fäl-

len einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Ne-

benintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Akti-

onären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 101

Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenien-

ten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützen Hauptpartei

zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main