Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2007

BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 5 StR 529/06

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichne-

te Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzu-

lässig verworfen.

3. Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung eines

Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision

unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozess-

kostenhilfe 6).

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger