Rechtsprechung / BGH / Senat fuer Anwaltssachen / 2006

BGH Beschluss vom 27.11.2006 – AnwZ (B) 102/05

Senat fuer Anwaltssachen

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Leitsatz

BRAO §§ 37 ff. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundes- rechtsanwaltsordnung ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen; die Vorschriften der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.

Nachträglicher Leitsatz

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der Bundes-

rechtsanwaltsordnung ist nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des

§ 65 VwGO zu beurteilen; die Vorschriften der Nebenintervention gemäß

§§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar.

BGH, Beschluss vom 27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05 - AGH des Landes

Nordrhein-Westfalen