Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2006
BGH Beschluss vom 24.10.2006 – 1 StR 442/06
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Tübingen vom 10. April 2006 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem Angeklagten S. erhobene Rüge, das
Landgericht habe den Aussetzungsantrag der Verteidigung rechts-
fehlerhaft zurückgewiesen, ist jedenfalls unbegründet. Aus dem -
von dem Beschwerdeführer seinem wesentlichen Inhalt nach wie-
dergegebenen - ablehnenden Beschluss der Strafkammer ergibt
sich, dass diese bei der Entscheidung über den Aussetzungsan-
trag die wesentlichen Gesichtspunkte - Wahrheitsermittlung einer-
seits, Verfahrensbeschleunigung andererseits - erkannt und unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, insbeson-
dere der Beweisbedeutung des Informanten und der voraussichtli-
chen Dauer des von dem Angeklagten vorgesehenen Verwal-
tungsstreitverfahrens, gegeneinander abgewogen hat. Das Ergeb-
nis dieser Abwägung kann nicht beanstandet werden, und zwar
umso weniger, als die Strafkammer die Sperrerklärung des In-
nenministeriums zutreffend für ermessensfehlerfrei hielt, einer
verwaltungsgerichtlichen Anfechtung also keine ernsthaften Er-
folgschancen beizumessen brauchte (vgl. BGH NStZ 1985, 466,
467 f.). Die Polizeibehörde muss die Anonymität eines als Zeugen
in Anspruch zu nehmenden V-Mannes wahren können, wenn zu
besorgen ist, dass er durch die Offenbarung seiner Identität in Lei-
bes- oder Lebensgefahr gerät; dies gilt grundsätzlich auch für die
Gefährdung seiner weiteren Verwendung (vgl. BTDrucks. 12/989
S. 42; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 96 Rdn. 64).
Beide Voraussetzungen hat das Innenministerium bejaht, ohne
dass seiner Beurteilung - angesichts der dafür angeführten Um-
stände - ein offenbarer Rechtsfehler, sei es auch nur in der Form
des Ermessensfehlgebrauchs, anhaftete.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf