Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 28.09.2006 – 5 StR 292/06

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006

beschlossen:

Dem Angeklagten J. wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2006 gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten J. und G. ge-

gen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Kör-

perverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt

und verurteilt worden sind.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger