Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2006

BGH Beschluss vom 05.09.2006 – 5 StR 330/06

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Über-

führung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Ent-

scheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeige-

führt werden.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.

Basdorf Raum Brause

Elf Jäger