Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2005

BGH Beschluss vom 09.08.2005 – 5 StR 296/05

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 9. August 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen

Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem An-

geklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO

§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal