Rechtsprechung / BGH / IX. Zivilsenat / 2005
BGH Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 12/04
IX. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham- burg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 255.645,94 € festgesetzt.
Gründe§
Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002 - XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann