Rechtsprechung / BGH / II. Zivilsenat / 2005
BGH Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 61/03
II. Zivilsenat
Handels- und GesellschaftsrechtBundVolltext
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Leitsatz
BGB § 823 Abs. 2 Be i.V.m. StGB § 266a; GmbHG § 64 Abs. 2 a) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. b) Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und be- weispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden An- forderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Ab- wehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungs- last des Geschäftsführers nicht. c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestäti- gung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprü- che der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesiche- rung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Be- stätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGB § 823 Abs. 2 Be i.V.m. StGB § 266a; GmbHG § 64 Abs. 2
a) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
b) Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und be-
weispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der
grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers
einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden An-
forderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Ab-
wehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch
die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungs-
last des Geschäftsführers nicht.
c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der
InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestäti-
gung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80).
§ 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprü-
che der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli
2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser
Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesiche-
rung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Be-
stätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).
BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 61/03 - OLG Dresden
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