Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2005

BGH Beschluss vom 06.04.2005 – 5 StR 4/05

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2004 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist ausreichend dadurch Rechnung

getragen, daß trotz des von erheblicher krimineller Energie geprägten Tatbil-

des das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren

Fall nach § 306a Abs. 3 StGB angenommen hat.

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