Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2004
BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 4 StR 180/04
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Erörte- rungsmangel zu der vom Beschwerdeführer gerügten Nicht- Anwendung des § 31 BtMG ergibt sich aus dem Urteil nicht; eine bei dieser Sachlage erforderliche zulässige Aufklärungsrüge wur- de von der Revision nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible