Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2003

BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 514/03

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Kammer –

vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666/02 –, wistra 2003, 255, ist

jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der

Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB).

Harms Basdorf Raum

Brause Schaal