Rechtsprechung / BGH / XI. Zivilsenat / 2003
BGH Urteil vom 28.10.2003 – XI ZR 263/02
XI. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
Leitsatz
HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Wider- ruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmä- ßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprü- che in die Sicherungsvereinbarung sprechen.
- Berichtigter Leitsatz -
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede
des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und
konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu
sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Wider-
ruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmä-
ßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur
bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender -
Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprü-
che in die Sicherungsvereinbarung sprechen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - OLG Oldenburg LG Osnabrück (statt: LG Oldenburg)