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# BGH, Urteil vom 28.10.2003 – XI ZR 263/02

XI. Zivilsenat

## Leitsatz

HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Wider- ruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmä- ßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprü- che in die Sicherungsvereinbarung sprechen.

- Berichtigter Leitsatz -

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung

unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede

des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und

konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu

sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Wider-

ruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmä-

ßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur

bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender -

Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprü-

che in die Sicherungsvereinbarung sprechen.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - OLG Oldenburg LG Osnabrück (statt: LG Oldenburg)

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 28.10.2003 – XI ZR 263/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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