Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2003
BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 1 StR 126/03
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten H. , B. und M. sowie die-
jenigen der Nebenkläger zu Ungunsten der Angeklagten H. und
M. gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Ok-
tober 2002 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Dem Angeklagten B. fallen überdies die durch sein Rechtsmit-
tel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zur
Last.
Im übrigen findet eine Auslagenerstattung im Revisionsrechtszu-
ge nicht statt.
Zur Auslagenentscheidung verweist der Senat darauf, daß bei
gegenläufigen erfolglosen Rechtsmitteln des Angeklagten und
des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst trägt
(vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11 m.w.N.).
Zur Revision des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergän-
zend:
a) Der Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung abgegebene
Einlassung des Angeklagten B. im Zuge der Beweiswürdi-
gung (UA S. 41) beruht ersichtlich auf einem bloßen Fas-
sungsmangel; gemeint ist die Einlassung des Angeklagten
M. .
b) Die Überzeugung der Strafkammer von der Beteiligung des
Angeklagten B. an der Körperverletzung mit Todesfolge zum
Nachteil des T. wird durch die Urteilsgründe in ihrem Ge-
samtzusammenhang tragfähig belegt.
Nack Boetticher Schluckebier
Frau Richterin am BGH Elf ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Nack Hebenstreit