Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2003

BGH Beschluss vom 23.05.2003 – 3 StR 134/03

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Verden vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-

ändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des

Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übri-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb der jewei-

ligen Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Men-

ge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Alle weiteren Tätigkeiten des Ange-

klagten, die auf den Umsatz dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighalten

zum Verkauf, Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind unselb-

ständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor

§§ 29 ff. Rdn. 438 m. w. N.). Neben dem Qualifikationstatbestand des Handel-

treibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohl

das gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach § 29 Abs. 1 und 3 BtMG als

auch die Tatbestandsvariante des Besitzes in nicht geringer Menge nach

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. Weber aaO, § 29 a Rdn. 197).

Im übrigen gibt die zumindest mißverständliche Formulierung der Ent-

scheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß Tateinheit durch die Worte "in

Tateinheit mit ..." und nicht durch die üblicherweise zur Bezeichnung von Tat-

mehrheit verwendete Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert