Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2003
BGH Beschluss vom 23.05.2003 – 3 StR 134/03
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übri-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb der jewei-
ligen Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Men-
ge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Alle weiteren Tätigkeiten des Ange-
klagten, die auf den Umsatz dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighalten
zum Verkauf, Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind unselb-
ständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor
§§ 29 ff. Rdn. 438 m. w. N.). Neben dem Qualifikationstatbestand des Handel-
treibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohl
das gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach § 29 Abs. 1 und 3 BtMG als
auch die Tatbestandsvariante des Besitzes in nicht geringer Menge nach
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. Weber aaO, § 29 a Rdn. 197).
Im übrigen gibt die zumindest mißverständliche Formulierung der Ent-
scheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß Tateinheit durch die Worte "in
Tateinheit mit ..." und nicht durch die üblicherweise zur Bezeichnung von Tat-
mehrheit verwendete Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert