Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2003

BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 5 StR 142/03

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 15. November 2002 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die – fassungsfehlerhaft

aufgenommene – Vorschrift § 176a Abs. 2 StGB.

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